Mietrecht: Umlage des Wasserverbrauch

Wasser kann nur auf alle Mieter umgelegt werden, wenn der Verbrauch bestimmungsgemäß war. Ansonsten gilt der Vorjahresverbrauch als Maßstab. Mieter müssen einen stark überhöhten Wasserverbrauch im Abrechnungsjahr nicht unbedingt zahlen, im Zweifel muss der Vermieter der Abrechnung den Wasserverbrauch des Vorjahres zugrundelegen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 616 C 7749/15).

Grundsätzlich sind zwar die Gesamtkosten für Wasser und Abwasser auf die Gesamtheit der Mieter anteilig umlagefähig, wenn keine Wasseruhren für die einzelnen Wohnungen vorhanden sind. Das gilt aber nur dann, wenn das Wasser auch bestimmungsgemäß verwendet wurde. Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter offensichtlich monatelang laufende Toilettenspülung in einer leerstehenden Wohnung laufen lassen.

Die Wasserkosten verdreifachten sich daher. Statt 2290 EUR, sollten nun 6.260 EUR auf die Mieter umgelegt werden. Diese Kosten kann der Vermieter nicht in voller Höhe auf alle Mieter umlegen, entschieden die Richter aus Hannover.

Published On: 29-Aug-2017Views: 6691143 words

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