Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht

Der Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich an sechs Tagen in der Woche arbeiten muss. Dementsprechend ist der gesetzliche Mindesturlaub anzupassen, wenn an weniger Wochentagen gearbeitet wird. Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage. Werktage sind alle Tage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind, normalerweise also die 6 Wochentage von Montag bis Samstag. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen entspricht daher – in Wochen umgerechnet – einem Urlaub von 4 Wochen. Für Arbeitnehmer, die weniger als sechs Tage in der Woche arbeiten, ist der gesetzliche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub in Arbeitstage umzurechnen. Wer zum Beispiel 5 Tage in der Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub gemäß der folgenden Umrechnung: 24 Werktage ./. 6 Werktage = 4 Wochen Urlaub; 4 Wochen x 5 Arbeitstage = 20 Arbeitstage Urlaub. Wer nur 4 Tage in der Woche arbeitet, hat dementsprechend einen Anspruch auf 16 Arbeitstage Urlaub: 24 Werktage : 6 Werktage = 4 Wochen Urlaub; 4 Wochen x 4 Arbeitstage = 16 Arbeitstage Urlaub. Bei 3 Arbeitstagen pro Woche hat man somit Anspruch auf 12 Urlaubstage pro Jahr.

Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es rechtfertigen, ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr statthaft. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Kommt es auch in dieser Übertragungszeit nicht zum Urlaub, verfällt der Urlaubsanspruch. Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird ein besonderer Fall der Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Aufrechterhaltung des arbeitsvertraglichen Lohnanspruchs geregelt. Besonderes Augenmerk soll hier den Beschäftigungsverboten der §§ 3 und 4 MuSchG gelten. Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit dürfen (werdende) Mütter nicht beschäftigt werden. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes behält die werdende Mutter gemäß § 11 MuSchG ihren Anspruch auf den bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).