Kündigung im Arbeitsrecht

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht für Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, vgl. § 23 KSchG. Der Kündigungsschutz gilt nach sechsmonatiger Beschäftigung im Betrieb. Der besondere Kündigungsschutz ist u.a. für Schwerbehinderte im Schwerbehindertengesetz geregelt und für Schwangere im Mutterschutzgesetz. Ein Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer während der ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses. Soweit ein Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre besteht muss der Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen einhalten. Kündigungsfristen werden aber durch eine Vielzahl von Sondernormen oder tarifvertragliche sowie arbeitsvertragliche Regelungen durchbrochen. Für Schwangere besteht z.B. ein Sonderkündigungsschutz.

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der diesen Kündigungsschutz genießt ist außerordentlich schwer und hat in der Praxis dazu geführt, dass die meisten Arbeitsverhältnisse mit einem (gerichtlichen) Abfindungsvergleich enden. Die Grundnorm des Kündigungsschutzes ist § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Diese Norm fordert die „soziale Rechtfertigung“ der Kündigung. Eine Kündigung ist nur dann „sozial gerechtfertigt“, wenn die Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgt. Im Interesse der Rechtssicherheit verlangt § 4 KSchG allerdings, dass ein gekündigter Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben und die fehlende soziale Rechtfertigung sowie andere Unwirksamkeitsgründe geltend machen muss. Das KSchG kennt nur die personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss auch eine Sozialauswahl unter den Arbeitnehmern getroffen werden. Bei der verhaltensbedingten Kündigung muss vor dem Ausspruch eine Abmahnung erfolgen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung erfordert Kündigungsgründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Sie kommt in Betracht, wenn. der Arbeitnehmer nicht (mehr) die erforderliche Eignung und Fähigkeit besitzt die Arbeitsleistung zu erbringen. Die Grenze zwischen personen- und verhaltensbedingter Kündigung kann schwierig zu ziehen sein. Die häufigste Form der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung aufgrund Krankheit.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt bei einem Fehlverhalten eines Arbeitnehmers in Betracht. Grundsätzlich ist es vor Ausspruch einer solchen Kündigung erforderlich, dass eine Abmahnung erfolgt ist und dass der Arbeitnehmer sich darüber hinweggesetzt hat. In der Regel sehen die Arbeitsgerichte verhaltensbedingte Kündigungen als unwirksam an, wenn keine Abmahnung vorgelegen hat. Es ist also erforderlich den Arbeitnehmer wirksam abzumahnen, bevor man das Arbeitsverhältnis kündigen kann, es gibt aber auch Fälle, in den eine sofortige Kündigung erfolgen kann. Wenn Sie bereits abgemahnt wurden, oder wenn Sie einen Arbeitnehmer abmahnen wollen, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

  • Hartnäckige Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, Verspätung
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, nicht aber Alkoholabhängigkeit
  • Vorspiegelung einer Arbeitsunfähigkeit
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen
  • Straftaten gegen den Arbeitgeber
  • Anschwärzen von Kollegen, wenn der Betriebsfrieden gestört wird

Betriebsbedingte Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung, liegen die Gründe für die Kündigung nicht im Verhalten des Arbeitnehmers, sondern an den Verhältnissen des Betriebs an sich. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Kündigung auch sozial gerechtfertigt war. Die Gerichte überprüfen die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in drei Stufen:

  • Fällt der Arbeitsplatz aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse weg?[
  • Fehlt eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in dem Betrieb oder ggf. Unternehmen?
  • Sind soziale Gesichtspunkte ausreichend vom Arbeitgeber beachtet worden?

Sind Sie betriebbedingt gekündigt worden? Müssen Sie einen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen? Sie benötigen rechtliche Hilfe bei der Kündigung? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf …