Arbeitszeiten im Arbeitsrecht

§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbzG) regelt in welchem zeitlichen Umfang Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. § 5 ArbzG regelt in welchem Umfang Ruhezeiten einzuhalten sind. Besonderheiten gelten für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Es bedarf daher der Klärung welche Zeit als Ruhezeit und welche Zeit als Arbeitszeit gilt. Zu unterscheiden ist zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Leistung von Überstunden. Eine Ausnahme gilt in Notfällen aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei Vorliegen eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist. Daher empfiehlt es sich die Verpflichtung zum Leisten von Überstunden im Arbeitsvertrag mit aufzunehmen. Überstunden sind in jedem Fall vergütungspflichtig. Unter Umständen sind auch tarifvertraglich vorgesehene Zulagen zu zahlen.

Die Anordnung von Kurzarbeit ist dann möglich, wenn dies entweder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Ansonsten muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit entweder mit allen Mitarbeitern aushandeln oder versuchen eine Betriebsvereinbarung hierüber mit dem Betriebsrat zu schließen. Für Arbeitnehmer gibt es in diesem Fall die Möglichkeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, was der Arbeitgeber beantragen sollte.